Rechtsprechung
   BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,3811
BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85 (https://dejure.org/1986,3811)
BVerwG, Entscheidung vom 08.04.1986 - 9 C 121.85 (https://dejure.org/1986,3811)
BVerwG, Entscheidung vom 08. April 1986 - 9 C 121.85 (https://dejure.org/1986,3811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,3811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Nach dieser Vorschrift ist eine Verfolgung politisch dann, wenn sie nach ihrer Motivation auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die politische Überzeugung der Betroffenen zielt (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184).

    Sie erscheinen zwar in ihrer Überreaktion in besonderem Maße verabscheuungswürdig, können aber allein wegen ihrer Schwere einen Asylanspruch nicht begründen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 188).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Die nach diesen rechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Prüfung hat des weiteren davon auszugehen, daß das Grundrecht auf Asyl dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung gilt und politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter nur dann als Asylgrund anerkennt, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, also - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - im Verhältnis zu den Dritten derart eine "Substitutenstellung" einnimmt, daß er in der asylrechtlichen Verantwortlichkeit an die Stelle der Dritten tritt (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317).

    Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Staat als dessen eigene - mittelbar staatliche - politische Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er "Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist" (BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - a.a.O. S. 318).

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Die nach diesen rechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Prüfung hat des weiteren davon auszugehen, daß das Grundrecht auf Asyl dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung gilt und politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter nur dann als Asylgrund anerkennt, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, also - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - im Verhältnis zu den Dritten derart eine "Substitutenstellung" einnimmt, daß er in der asylrechtlichen Verantwortlichkeit an die Stelle der Dritten tritt (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317).

    Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Staat als dessen eigene - mittelbar staatliche - politische Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er "Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist" (BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - a.a.O. S. 318).

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Für die revisionsgerichtliche Entscheidung bedarf es dabei keiner näheren Stellungnahme zu den aus seinem Urteil vom 27. Januar 1984 - OVG 19 A 10363/81 - durch Bezugnahme übernommenen eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Ansicht begründet, die Unruhen in den singhalesischen Siedlungsgebieten während des Jahres 1983 seien ihrerseits als asylerhebliche Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu werten (vgl. dazu Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 und Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - InfAuslR 1986, 85 ff.).

    Besondere Umstände, die sonst die Annahme einer politischen Einzelverfolgung des Klägers nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat rechtfertigen, weil er sich etwa in besonderer Weise oder in hervorgehobener Position politisch für die tamilische Sache eingesetzt hat und deswegen in seiner politischen Überzeugung getroffen werden soll (urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a., UA S. 32), sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1984 - 19 A 10363/81
    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Für die revisionsgerichtliche Entscheidung bedarf es dabei keiner näheren Stellungnahme zu den aus seinem Urteil vom 27. Januar 1984 - OVG 19 A 10363/81 - durch Bezugnahme übernommenen eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Ansicht begründet, die Unruhen in den singhalesischen Siedlungsgebieten während des Jahres 1983 seien ihrerseits als asylerhebliche Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu werten (vgl. dazu Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 und Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - InfAuslR 1986, 85 ff.).

    Seine in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil vom 27. Januar 1984 - OVG 19 A 10363/81 - darüber, daß der srilankische Staat während der Unruhen im Juli/August 1983 erst nach fünf Tagen wirksam gegen die Pogrome habe einschreiten können und sich daher als schutzunfähig erwiesen habe, sind schon deshalb für die vorliegende Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil sich allein aus dieser Rückschau nicht ergibt, daß und inwiefern Entsprechendes auch für die vom Berufungsgericht für die Zukunft erwarteten Übergriffe singhalesischer Volkszugehöriger auf Tamilen gilt.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Gerade ein Mehrvölkerstaat wird in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen dürfen, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]).
  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Für die revisionsgerichtliche Entscheidung bedarf es dabei keiner näheren Stellungnahme zu den aus seinem Urteil vom 27. Januar 1984 - OVG 19 A 10363/81 - durch Bezugnahme übernommenen eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Ansicht begründet, die Unruhen in den singhalesischen Siedlungsgebieten während des Jahres 1983 seien ihrerseits als asylerhebliche Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu werten (vgl. dazu Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 und Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - InfAuslR 1986, 85 ff.).
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Bereits erlittene politische Verfolgung setzt es dagegen nicht voraus, wie umgekehrt eine frühere politische Verfolgung dann asylrechtlich unbeachtlich ist, wenn für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr droht (vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175 [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 161.83

    Anspruch auf Gewährung von Asyl - Voraussetzungen für die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Solche auf die staatliche Herrschaftssicherung gerichteten Maßnahmen eines Staates stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon für sich allein politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 S 55/56).
  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Maßgebend für die danach allein entscheidungserhebliche Verfolgungsprognose ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 1 B 573.79

    Voraussetzungen für das Vorliegen der politischen Verfolgung eines Asylbewerbers

  • BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats vermögen staatliche Verfolgungsmaßnahmen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Asyl dann nicht auszulösen, wenn sie nicht politisch motiviert sind (vgl. dazu Urteil vom 17. Mai 1983 - - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184), sondern im Zuge eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung gegen Mitglieder und Parteigänger der anderen Bürgerkriegspartei zwecks Sicherung der Staatsmacht vorgenommen werden (vgl. z.B. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 = BVerwGE 72, 269 und Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 - ferner Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 ).

    Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Gehör verletzt, weil es über die Berufung durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG entschieden hat, ohne dem Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen zuvor die in der gerichtlichen Verfügung vom 3. Dezember 1986 aufgeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und die dort ebenfalls angegebenen Zeitschriften und Zeitungsberichte sowie die Abdrucke der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 -, vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 - und vom 17. September 1986 - BVerwG 9 B 182.86 - zu übersenden, ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.1986 - 19 A 10005/85
    8. April 1986 - 9 C 121.85 - nicht als politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
  • BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87

    Versehung einer Entscheidung mit Gründen - Politische Einzelverfolgung in einer

    Mit der Formulierung, daß "besondere Umstände", die angesichts der Bürgerkriegssituation die Annahme einer dem Beigeladenen in seiner Heimat drohenden politischen Verfolgung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien (vgl. Beschlußabdruck S. 13 oben), nimmt das Berufungsgericht im übrigen klar erkennbar Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 -, aus dem es kurz zuvor u.a. den Satz zitiert: "Besondere Umstände, die sonst die Annahme einer politischen Einzelverfolgung des Klägers nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat rechtfertigen, weil er sich etwa in besonderer Weise oder in hervorgehobener Position politisch für die tamilische Sache eingesetzt hat und deswegen in seiner politischen Überzeugung getroffen werden soll (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - U.A. S. 32), sind weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich." Hieraus und aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsgründe, vor allem auch aus der Würdigung des Vertrags des Beigeladenen hinsichtlich der ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen (vgl. Beschlußabdruck S. 13), wird deutlich, in welche inhaltliche Richtung die "besonderen Umstände" weisen müssen, um in einer Bürgerkriegssituation eine politische Einzelverfolgung annehmen zu können.
  • BVerwG, 12.02.1987 - 9 CB 4.87

    Versehung einer Entscheidung mit Gründen - Politische Einzelverfolgung in einer

    Mit der Formulierung, daß "besondere Umstände", die angesichts der Bürgerkriegssituation die Annahme einer dem Beigeladenen in seiner Heimat drohenden politischen Verfolgung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien (vgl. Beschlußabdruck Seite 13 oben), nimmt das Berufungsgericht im übrigen klar erkennbar Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 -, aus dem es kurz zuvor u.a. den Satz zitiert: "Besondere Umstände, die sonst die Annahme einer politischen Einzelverfolgung des Klägers nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat rechtfertigen, weil er sich etwa in besonderer Weise oder in hervorgehobener Position politisch für die tamilische Sache eingesetzt hat und deswegen in seiner politischen Überzeugung getroffen werden soll (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - U.A. S. 32), sind weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich".
  • BVerwG, 29.01.1987 - 9 CB 5.87

    Vorliegen eines Verstoßes gegen § 133 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -

    Mit der Formulierung, daß "besondere Umstände", die angesichts der Bürgerkriegssituation die Annahme einer dem Beigeladenen in seiner Heimat drohenden politischen Verfolgung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien (vgl. Beschlußabdruck Seite 13 unten), nimmt das Berufungsgericht im übrigen klar erkennbar Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 -, aus dem es kurz zuvor u.a. den Satz zitiert: "Besondere Umstände, die sonst die Annahme einer politischen Einzelverfolgung des Klägers nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat rechtfertigen, weil er sich etwa in besonderer Weise oder in hervorgehobener Position politisch für die tamilische Sache eingesetzt hat und deswegen in seiner politischen Überzeugung getroffen werden soll (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - U.A. S. 32), sind weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich." Hieraus und aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsgründe, vor allem auch aus der Würdigung des Vertrags des Beigeladenen hinsichtlich der ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen (vgl. UA S. 14 oben), wird deutlich, in welche inhaltliche Richtung die "besonderen Umstände" weisen müssen, um in einer Bürgerkriegssituation eine politische Einzelverfolgung annehmen zu können.
  • BVerwG, 29.01.1987 - 9 CB 6.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen

    Mit der Formulierung, daß "besondere Umstände", die angesichts der Bürgerkriegssituation die Annahme einer dem Beigeladenen in seiner Heimat drohenden politischen Verfolgung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien (vgl. Urteilsabdruck Seite 13 unten), nimmt das Berufungsgericht im übrigen klar erkennbar Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 -, aus dem es kurz zuvor u.a. den Satz zitiert: "Besondere Umstände, die sonst die Annahme einer politischen Einzelverfolgung des Klägers nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat rechtfertigen, weil er sich etwa in besonderer Weise oder in hervorgehobener Position politisch für die tamilische Sache eingesetzt hat und deswegen in seiner politischen Überzeugung getroffen werden soll (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - U.A. S. 32), sind weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich." Hieraus und aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsgründe, vor allem auch aus der Würdigung des Vortrags des Beigeladenen hinsichtlich der ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen (vgl. U.A. S. 14 oben), wird deutlich, in welche inhaltliche Richtung die "besonderen Umstände" weisen müssen, um in einer Bürgerkriegssituation eine politische Einzelverfolgung annehmen zu können.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht